Satzung

Satzung (zum Download als PDF) Borgward-Club e.V.

  1. Name und Sitz
    Der Verein führt den Namen Borgward-Club e.V. und hat seinen Sitz in Bremen. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen unter der Registernummer VR 6061 eingetragen.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Vereinszweck
    Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und (technischen) Kultur, insbesondere durch Pflege und Erhaltung historischer Kraftfahrzeuge (Oldtimer) sowie Information und Dokumentation über Kfz-Technik und Fahrzeuggeschichte in Bremen und Umgebung, wobei insbesondere die Produkte der Borgward-Gruppe als Meilenstein des Bremer Fahrzeugbaus in der breiten Öffentlichkeit als wichtiger Teil der Historie wach gehalten und neu belebt werden soll.Weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung.Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • die Durchführung von und Teilnahme an Ausstellungen, die den Kulturwert des Oldtimers fördern und jedem Interessierten offen stehen. Dabei soll auch das technische Kulturgut jedes einzelnen Oldtimers in den Mittelpunkt gestellt werden.
    • Die Pflege und Aufarbeitung historischen Gedankengutes der Kfz-Technik.
    • Heranführen von Interessierten an die Historie von Technik und deren Erhalt.
    • Sammlung historischen Materials über Kraftfahrzeuge (Veröffentlichungen, Dokumente, Bilder, Erinnerungsstücke, Fahrzeuge usw.) und dieses der Öffentlichkeit zur Besichtigung zugänglich zu machen. Langfristig wird eine Dauerausstellung angestrebt.
    • Organisierung und Veranstaltung von Selbsthilfekursen bezüglich Restauration und/oder Wiederaufbau von Oldtimern jeglicher Art (PKW, LKW, Nutzfahrzeuge, Dreiräder etc.)
    • Unentgeltliche Erteilung von Auskünften/Tipps zur Pflege, Wartung, etc. von Oldtimern gegenüber Mit- und Nichtmitgliedern.
    • Durchführung von Präsentationen der vorhandenen Oldtimer, bei von Dritten organisierten Festumzügen, Stadtfesten, sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, etc. Der Verein bzw. seine Mitglieder stellen die in ihrem Eigentum befindlichen Oldtimer zur Verfügung, um diese der Allgemeinheit bei den vorgenannten Veranstaltungen zu präsentieren.
  3. Gemeinnützigkeit
    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Selbstlosigkeit
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Auseinandersetzungsanspruch am Vereinsvermögen nicht zu.
  5. Mitgliedschaft
    1. Mitglied kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein. Der Vorstand kann Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen und Förder- und Ehrenmitglieder in den Verein aufnehmen.
    2. Die Mitgliedschaft endet durch
    3. Tod bei natürlichen bzw. Löschung bei juristischen Personen,
    4. Austritt, der mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist,
    5. Ausschluss aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen des Vereins und seiner Mitglieder, bei groben und vorsätzlichen Verstößen gegen die Vereinssatzung oder Geschäfts­ordnung und bei Nichtentrichtung des Jahresbeitrages trotz Fälligkeit und Mahnung mit einer Zahlungsfrist von vier Wochen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Widerspricht das ausgeschlossene Mitglied binnen eines Monats nach Absendung der Mitteilung dem Ausschluss, so hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden.
  6. Jahresbeitrag
    Der Jahresbeitrag und seine Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
  7. Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind:
    • Der Vorstand
    • Die Mitgliederversammlung
  8. Vorstand
    1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei gleichberechtigt stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
    2. Organämter werden ehrenamtlich ausgeübt.
    3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB, darunter der 1. Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, vertreten.
    4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
    5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
    6. Das Vorstandsamt erlischt mit sofortiger Wirkung durch Niederlegung, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vorstandsmitglieds oder Eintragung des Vorstandsmitglieds in das Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichtes des Landes.
    7. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Satzung. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung können andere wichtige Aufgaben im Verein, z.B. die Verwaltung des Archivs u.ä., an interessierte und kundige Vereinsmitglieder delegiert werden. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist u.a. zuständig für die
    8. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    9. Einberufung der Mitgliederversammlung,
    10. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    11. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, mündlich oder per elektronischer Übermittlung einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Schriftführer zu unterschreiben.
  9. Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
    2. Jedes Vereinsmitglied und Förder- und Ehrenmitglieder haben je eine Stimme.
    3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand des Vereins schriftlich beantragt wird.
    4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich per Email, per Fax oder per Post an alle Mitglieder und Ehrenmitglieder. Sie muss mindestens 14 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern unter Angabe der Tageordnung bekannt gegeben werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
    Beschlüsse können auch schriftlich gefast werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post, Fax oder E-Mail mit einer Frist von 2 Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
    1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
    2. Für eine Satzungsänderung bzw. Satzungsergänzung ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Beschlüsse über Satzungsänderungen bzw. Satzungsergänzungen können nur gefasst werden, wenn der Einladung zu der entsprechenden Mitgliederversammlung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren.
    Der Beschluss über eine Veränderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
    1. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied des Vereins dies beantragt.
    2. Anträge können in der Mitgliederversammlung nur von Stimmberechtigten gestellt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich eingegangen sind.
    3. In der Mitgliederversammlung sind ein Tätigkeitsbericht und ein Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr durch den Vorstand zu erstatten.
    4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
      1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
      2. die Entlastung des Vorstandes auf der Grundlage des Berichts der Rechnungsprüfer,
      3. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Jahresbericht,
      4. Strategie und Aufgaben des Vereins
      5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Satzungsergänzungen,
      6. die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder der Vereinsmitglieder,
      7. die Genehmigung der Geschäftsordnung,
      8. die Auflösung des Vereins.
    5. Die Mitgliederversammlung wählt darüber hinaus einen oder mehrere Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist, das Rechnungswesen des Vereins zu überprüfen und darüber in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Zum Kassenprüfer kann nur gewählt werden, wer Vereinsmitglied ist.
    6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Insbesondere ist in der Niederschrift aufzunehmen: der genaue Wortlaut von Beschlüssen und alles, was für ihr Zustandekommen und ihre Gültigkeit von Bedeutung ist.
  10. Auflösung
    Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss der Mitgliederversammlung.Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Focke-Windkanal e.V., der es unmittelbar und  ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.Ein Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen bei Liquidation oder Beendigung des Vereins besteht nicht.
  11. Liquidation
    Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren. Die §§ 8 und 9 gelten während der Liquidation entsprechend.
  12. Anpassungsklausel
    Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB wird ermächtigt, den Wortlaut der Satzungsbestimmungen entsprechend den Vorschlägen des Registergerichts oder der Finanzbehörde aus vereins- oder gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen zu fassen, sofern dadurch der Sinngehalt einer Satzungsbestimmung nicht verändert wird.
Bremen, den 06. August 2017